Die Duldungspflicht des Wohnungsnutzers umfasst in erster Linie die Verpflichtung, das Betreten der Wohnräume zu gegebener Zeit zu gestatten und
- die Verpflichtung des Nutzers, Maßnahmen zur Erhaltung und Modernisierung am Wohnobjekt sowie Maßnahmen, die der Schaffung neuen Wohnraums dienen, zu dulden (siehe auch Modernisierung).
Grundsätzlich hat die Genossenschaft das Recht, nach rechtzeitiger Anmeldung die Wohnräume zu üblichen Geschäftszeiten in folgenden Fällen zu betreten:
- wenn es darum geht, Gefahren für die Mietsache abzuwehren oder
- zu überprüfen, inwieweit Instandsetzungs- oder Reparaturarbeiten notwendig sind oder
- wenn nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses Nachfolgeinteressenten die Wohnung besichtigen wollen.